Allgemeine Reisebedingungen

1. Anmeldung, Reisebestätigung

1.1.
Mit Ihrer Reiseanmeldung (Buchung) bieten Sie GOLF and SAIL CRUISES GmbH im Folgenden GSC genannt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, per Fax oder auf dem elektronischen Weg geschehen. Der Reisevertrag kommt aber erst dann zustande, wenn wir Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro die Buchung und den Preis der Reise bestätigen. Hierzu bedarf es keiner besonderen Form.

1.2.
Sie erhalten bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält. 

1.3.
Der Anmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 

1.4.
Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, unterliegen den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und werden von uns gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

1.5.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von GSC vor, an das GSC für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist GSC die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. Zahlung

2.1.
Eine Anzahlung von 25 % pro Person ist innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung und der Rechnung sowie der Aushändigung des Sicherungsscheines i. S. v. § 651 k Abs. 3 BGB zu leisten. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn und vor Erhalt der Reiseunterlagen fällig. Bei kurzfristigen Anmeldungen ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.

2.2.
Wenn der Reisende mit einer Zahlung gegenüber GSC in Verzug gerät, kann GSC vom Vertrag zurücktreten. In dem Fall kann GSC Rücktrittsgebühren nach Ziffer 5.2. verlangen.

2.3.
Wenn bis Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag automatisch aufgelöst. GSC kann dann eine Entschädigung entsprechend der Rücktrittsgebühren nach Ziffer 5.2. verlangen.

2.4.
Die Kosten für Nebenleistungen, Besorgung von Visa etc. sowie telefonische Reservierungen oder Anfragen gehen zu Lasten des Kunden.

2.5.
Sämtliche Zahlungen müssen direkt an GSC geleistet werden. Das vermittelnde Reisebüro ist nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Zahlungen an das vermittelnde Reisebüro erfolgen ausschließlich auf Risiko des Reisenden und haben keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber GSC, wenn die Zahlungen nicht an GSC weitergeleitet werden. 

2.6.
Die Kosten für Zahlungen über den Finanzdienstleister Pay Pal in Form von Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.                                                                                                                           

3. Leistungen und Preise

3.1.

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Reisebeschreibung und aus der Buchungsbestätigung.

3.2.
Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, die über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinaus gehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. 

3.3.
Flüge
Die Flüge werden von GSC nur vermittelt, soweit darauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. Die Beförderung erfolgt in der Touristenklasse; gegen tariflichen Mehrpreis auch in der Business- und in der 1. Klasse, soweit diese zur Verfügung stehen. Flüge an anderen Tagen als den gebuchten Reisetagen, z. B. infolge von Vor- oder Nachprogrammen, können zu Mehrpreisen führen. Sitzplatzreservierungen werden von den Luftverkehrsgesellschaften grundsätzlich nur als unverbindliche Vormerkungen akzeptiert. Die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften, deren Flüge wir vermitteln, sind verbindlich. Wir stellen Ihnen diese auf Anforderung gern zur Verfügung. Aus der Wahl der Flüge kann sich ergeben, dass der Hinflug spätnachmittags oder abends, der Rückflug aber bereits morgens bzw. vormittags erfolgt. Für dadurch am Ort entfallende Verpflegungsleistungen besteht kein Anspruch auf Ersatz.

3.4.
Gepäckbeförderung
Es gelten die allgemeinen Gepäckbestimmungen der zuständigen Fluggesellschaft. Individuelle Vereinbarungen und Auskunft über Gewichtsbegrenzungen, Sondergepäck (z.B. Golfausrüstung) sowie Anzahl der Gepäckstücke sind unter 3.1 geregelt. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bitten wir unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Anzeige ist Voraussetzung für eine Haftung.

3.5.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen                                                                                                         Falls der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise und in anderen wichtigen Fällen nicht in Anspruch nimmt, wird sich GSC bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Das ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. GSC ist berechtigt, 20 % des vergüteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1.
Im Falle der Absage eines Fluges durch die Fluggesellschaft und z. B. im Falle der Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft kann ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung vorbehalten. Bei einer Ersatzbeförderung werden nur die Kosten der Bahnreise 2. Klasse erstattet.

4.2.
Bei Schiffsreisen sind jegliche Abänderungen des Reiseverlaufes möglich, z. B. bei Hoch- oder Niedrigwasser, widrigen Wetterverhältnissen, behördlichen Anordnungen, wenn das Schiff schon zum Zeitpunkt des Reisebeginns seinen Fahrplan nicht einhalten konnte, wenn wegen eines unvorhersehbaren, technischen Defekts der Reiseverlauf verzögert wird. Hierzu sind GSC und der Kapitän des Schiffes nach eigenem Ermessen und eigener Entscheidung und ohne Haftungsübernahme bei Schäden und ohne Rückerstattungspflicht jeglicher Art berechtig, ebenso – aber nicht verpflichtend – die Option auf andere Transportmittel auszuweichen, den Passagier zum verübergehenden oder dauerhaften Verlassen des Schiffes aufzufordern, zu schleppen, und geschleppt zu werden, oder anderen Schiffen beizustehen oder ähnliche Handlungen auszuführen.

4.3.
GSC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Kerosinzuschläge, Versicherungsprämien oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat GSC den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn GSC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von GSC über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung GSC gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt, Umbuchung, Ersatzpersonen

5.1.
Sie können jederzeit vor Reisebeginn schriftlich von der Reise zurücktreten. Ihre Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei uns eingeht.

5.2.
Wenn eine der Parteien vom Vertrag zurücktritt oder wenn Sie die Reise nicht antreten, kann GSC angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Unser pauschaler Anspruch auf Rücktrittsgebühren besteht bei Rücktritt von der gebuchten Reise bis zum 120. Tag vor Reisebeginn lediglich in einer Bearbeitungsgebühr von EUR 25 pro Person. Bei späterem Rücktritt entstehen folgende Annullierungsgebühren:

– 91 Tage vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
– von 90 bis 61 Tagen vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
– von 60 bis 31 Tagen vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises
– ab 30 Tage vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises 

Zusätzlich werden bei der Annullierung von Einzel- und Gruppenreisen die Kosten in Rechnung gestellt, die seitens des Leistungsträgers an GSC berechnet werden, wie z. B. Leerbettgebühren eines Hotels bei kurzfristiger Annullierung. Dem Reisenden steht es frei, GSC nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. In dem Fall tritt der nachgewiesene geringere Schaden an die Stelle der Pauschale. GSC behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist GSC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.3.
Auf Ihren Wunsch werden wir uns bemühen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, eine Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung) bis zum 61. Tag vor Reisebeginn vorzunehmen. Eine Umbuchung ab dem 60. Tag vor Reisebeginn setzt Ihre Rücktrittserklärung hinsichtlich der gebuchten Reise voraus und bedarf einer nachfolgenden Neuanmeldung. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nachweislich nur geringfügigere Kosten verursachen. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderung.

5.4.
Sie können bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson für sich bestellen. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Reiseveranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn er dafür wichtige Gründe hat (z. B. spezielle Erfordernisse für diese Reise, gesetzliche Verbote, Weigerung der Fluggesellschaft oder des Hoteliers etc.). Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Anmelder GSC als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.5.
Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.  

6. Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter

6.1.
GSC kann nach Reiseantritt den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich der Reisende in starkem Maße vertragswidrig verhält, sodass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann GSC den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende nach Einschätzung des Kapitäns aufgrund seines körperlichen Zustandes oder eines anderen Grundes reiseunfähig ist, ohne Begleitung reist, obwohl er auf Begleitung angewiesen ist oder die Reise aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. In all diesen Fällen behält GSC nach der Kündigung den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. GSC muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie die Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger.

6.2.

GSC kann bis zwei Wochen vor Reiseantritt von der Reise bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl zurücktreten, sofern (a) im Prospekt / Webpage die Mindestteilnehmerzahl sowie der Zeitpunkt, bis zu dem – vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn -, dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, genannt ist oder (b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angegeben ist oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Ausschreibung verweist. Die Rücktrittserklärung wird Ihnen unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise zugeleitet. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis dann umgehend zurück.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

7.1.
Wird die Reise vor Antritt infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z. B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Unwetter) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch GSC den Reisevertrag kündigen. GSC zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.

7.2.
Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden – wenn möglich – zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung hat der Reisende zu tragen.

8. Haftung

8.1.
Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für

8.1.1.
Die gewissenhafte Reisevorbereitung

8.1.2.
Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z. B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.)

8.1.3.
Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.

8.2.
Wir haften jedoch nicht für die Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, auf deren Entstehen wir keinen Einfluss nehmen. Wir haften auch nicht, wenn sich an einem Reiseziel die staatspolitischen Verhältnisse und eventuelle Einreisebestimmungen nach Drucklegung dieses Prospektes ändern, die eine Einreise in das betreffende Land oder Reiseziel erschweren oder als untunlich erscheinen lassen. Über solche und wesentliche nachträgliche Änderungen werden wir Sie nach Möglichkeit kurzfristig informieren.

8.3.
Wir haften für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen, sofern sich nicht aus diesen Reisebedingungen oder aus den Umständen etwas anderes ergibt und sofern ein Schaden von den mit der Leistungserbringung betrauten Personen nicht nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung verursacht worden ist. Der Maßstab der geschuldeten Sorgfalt richtet sich nach den Umständen am Ort der Leistungserbringung. Ihre Reise führt Sie überwiegend in fremde Länder, in denen fremde Lebensumstände und teilweise auch für uns fremde Gesetze maßgeblich sind.

8.4.
Umfang der Haftung
GSC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen, sofern in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf die Vermittlungstätigkeit hingewiesen wird. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt für Flüge, für die der Reisende einen entsprechenden Beförderungsausweis erhält, Folgendes: Nicht GSC als Vermittler haftet für die Erbringung der Beförderungsleistung, sondern das befördernde Unternehmen. GSC ist kein Luftfrachtführer. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften basiert auf deren Beförderungsbedingungen, die bei GSC angefordert werden können. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften wird im Übrigen begrenzt durch internationale Abkommen und Regelungen, z. B. das Warschauer Abkommen und die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 4. Februar 1991. Auf besonderen Wunsch senden wir sie Ihnen zu. Eine Haftung für Verspätungsschäden ist ausgeschlossen.

8.5.
Gewährleistung

8.5.1.
Der Reisende kann Abhilfe verlangen, wenn die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird. GSC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 

8.5.2.
Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls das Abhilfeverlangen keinen Erfolg hatte und die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Eventuelle weitergehende Ansprüche, den Reisepreis nachträglich zu mindern, bleiben davon unberührt.

8.5.3.
Wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet hat oder erklärt, dass Abhilfe nicht geleistet werden kann, und wenn die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag auf diese Weise aufgehoben, ist GSC verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden ggf. zurückzubefördern.

8.6.
Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen, und zwar auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

8.7.
Beschränkung der Haftung

8.7.1.
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.7.2.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

8.7.3.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder internationaler Übereinkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

8.7.4.
Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

8.7.5.
Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.

8.8.
Mitwirkungspflicht, Beanstandungen

8.8.1.
Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen das ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden gering zu halten.

8.8.2.
Sollten Sie wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, sind diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen. Ist eine örtliche Reiseleitung bzw. Agentur nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder kann sie eine Leistungsstörung nicht beheben, wenden Sie sich an den Leistungsträger (Transferunternehmen, Hotelier) und/oder den Reiseveranstalter bzw. an seine Kontaktadresse im jeweiligen Zielgebiet. Kommt ein Reisender diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. 

8.8.3.
Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. 

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

9.1.
Ihre Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Rückkehrdatum schriftlich bei GOLF and SAIL CRUISES GmbH, Brandenburgische Straße 44 in 10707 Berlin, geltend zu machen. Nach Fristablauf können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren, die Frist einzuhalten.

9.2.
Sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vereinbarten Rückreisedatum.

9.3.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in zwei Jahren.

9.4.
Die Verjährung ist gehemmt, wenn der Reiseveranstalter Ihnen zunächst erklärt, dass die Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung endet, wenn der Veranstalter dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seine Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.

10. Versicherungen

10.1.
Gegen das Beförderungsrisiko beim Flug sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert.

10.2.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reiserücktritts-, Reiseabbruch-, Reisekranken-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisehaftpflichtversicherung. 

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
11.1.
Mit den Reiseunterlagen und durch die Reisebeschreibungen im Katalog erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten. Bitte beachten Sie diese Informationen, denn jeder Reisende ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Informationen erwachsen, gehen zu Ihren Lasten.

11.2.
Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass, den Sie für die Reise benötigen, Gültigkeit hat, nach Möglichkeit sechs Monate über Ihr geplantes Reisedatum hinaus. Kinder müssen über ein eigenes Ausweisdokument verfügen, das von den Behörden der jeweiligen Zielreiseländer akzeptiert wird. Diese Informationen gelten für Deutsche. Ausländer und Inhaber von Fremdpässen wenden sich zweckmäßigerweise an das zuständige Konsulat oder die Botschaft.

11.3.
Sie haften gegenüber GSC für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die deshalb bezahlt und hinterlegt werden müssen, weil Sie die für die Ein-, Aus- und Durchreise geltenden Vorschriften des betreffendes Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht oder nicht in der vorgeschriebenen form vorgewiesen haben. Sie sind verpflichtet, Geldbeträge, die GSC zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.

12. Allgemeines

12.1.
Druckfehler und Rechenfehler im Prospekt oder in der Reisebestätigung berechtigen GSC dazu, die Wirksamkeit des Reisevertrages anzufechten. In einem solchen Fall der Anfechtung hat GSC dem Reisenden den nachgewiesenen Vertrauensschaden zu ersetzen.

12.2.
Alle Angaben in unserer Reisebeschreibung entsprechen dem Stand bei deren Drucklegung.

12.3.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

12.4.
Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

12.5.
Bei Schiffsreisen, kombinierten Flug-/Schiffsreisen, Bahn-/Schiffsreisen und bei Busreisen gelten auch die Bedingungen der jeweiligen Reederei bzw. des Unternehmers, die wir Ihnen auf Wunsch gern zur Verfügung stellen.

12.6.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

12.7.
Gerichtsstand für Kaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse, ist Berlin.

MINDESTTEILNEHMER

Für alle unsere Reisen gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 12 Personen. Bei Nichterreichen dieser Zahl behalten wir uns das Recht vor, bis 14 Tage vor Reiseantritt die Reise abzusagen. Selbstverständlich werden wir Sie in diesem Fall über ein Alternativangebot informieren. In jedem Fall werden bereits geleistete Reisepreiszahlungen erstattet.

 

Stand: 02.02.2023